Wer hat in der Schweiz Anspruch auf Mietzinssenkung?
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Alle Mieterinnen und Mieter in der Schweiz, deren Mietvertrag auf einem höheren hypothekarischen Referenzzinssatz basiert als dem aktuellen. Entscheidend ist der im Mietvertrag genannte Referenzzinssatz bei Vertragsabschluss. Liegt dieser über dem heutigen Satz (aktuell 1.25%, Stand September 2025), besteht ein gesetzlicher Anspruch gemäss Art. 270a OR — ohne Zustimmung des Vermieters.
Was ist der hypothekarische Referenzzinssatz?
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Der hypothekarische Referenzzinssatz ist ein vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) vierteljährlich festgelegter Zinssatz, der auf dem Durchschnitt der in der Schweiz ausstehenden Hypotheken basiert. Er dient als Ankerpunkt für Mietanpassungen: Sinkt er, haben Mieter Anspruch auf Senkung; steigt er, dürfen Vermieter erhöhen.
Wie wird die Mietzinssenkung berechnet?
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Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: (1) Differenz: Referenzzinssatz bei Vertragsabschluss minus aktueller Referenzzinssatz. (2) Stufen: Jede 0.25% Senkung ergibt eine Stufe. (3) Reduktion: Pro Stufe darfst du 2.91% des Nettomietzinses verlangen. Beispiel: Vertragszins 1.75%, aktuell 1.25% → 2 Stufen → 5.82% Senkung des Nettomietzinses.
Muss der Vermieter der Mietzinssenkung zustimmen?
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Nein. Der Anspruch auf Mietzinssenkung entsteht von Gesetzes wegen (Art. 270a OR) und gilt auf erstes schriftliches Verlangen hin. Der Vermieter ist zur Senkung verpflichtet, sofern er nicht nachweisen kann, dass seine Kosten (z. B. gestiegene Unterhaltskosten oder Hypothekarzinsen) in gleichem Mass gestiegen sind.
Wann gilt die Mietzinssenkung — ab wann zahle ich weniger?
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Die Senkung gilt ab dem ersten Tag des nächsten Monats nach Eingang des Gesuchs beim Vermieter. Wichtig: Das Gesuch muss schriftlich erfolgen und du solltest den Versand nachweisen können — am besten per Einschreiben. Rückwirkend gilt die Senkung nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Nettomietzins und Bruttomietzins?
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Der Nettomietzins ist der reine Mietzins ohne Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Hauswartung etc.). Der Bruttomietzins umfasst Nettomietzins plus Nebenkosten-Akonto. Die Mietzinssenkung bezieht sich immer auf den Nettomietzins. Im Mietvertrag steht beides meist separat ausgewiesen.
Was wenn mein Vermieter das Gesuch ablehnt?
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Lehnt der Vermieter die Mietzinssenkung ab oder antwortet nicht, kannst du kostenlos die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten (auch: Mietschlichtungsbehörde) in deinem Kanton anrufen. Diese vermittelt neutral zwischen Mieter und Vermieter. Erst danach kann ein Richter entscheiden. Die Schlichtung ist gebührenfrei.
Brauche ich einen Anwalt für die Mietzinssenkung?
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Nein. Das Verfahren ist gesetzlich klar geregelt und du brauchst keinen Anwalt. Ein korrekter Senkungsbrief genügt als Grundlage. Erst wenn der Vermieter ablehnt und du vor die Schlichtungsbehörde gehst, könnte anwaltliche Unterstützung nützlich sein — ist aber auch dort nicht vorgeschrieben.
Was kostet die Nutzung von Zinssenker.ch?
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Die Prüfung deines Anspruchs ist völlig kostenlos. Auch der fertige Senkungsbrief als PDF-Download ist gratis. Gegen eine Gebühr von CHF 9.90 kannst du den Brief ausdrucken und postalisch an deinen Vermieter schicken lassen — bequem, ohne selbst zur Post zu müssen.
Gilt die Mietzinssenkung auch für Gewerbe- und Geschäftsräume?
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Das Mietrecht (Art. 270a OR) gilt grundsätzlich auch für Geschäftsräume. Allerdings können bei gewerblichen Mietverträgen vertragliche Ausnahmen vereinbart worden sein. Prüfe deinen Mietvertrag auf entsprechende Klauseln. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beratung durch den Mieterverband oder einen Anwalt.